Errata & Ersatzexemplar
Zu den gedruckten Auflagen 1 (ISBN 978-3-6967-1138-2) und 2 (ISBN 978-3-6963-6385-7) von „Drohnenabwehr — Entscheiden unter Druck“. Die 3. korrigierte und erweiterte Auflage (lieferbar seit 26. Oktober 2026) enthält alle hier genannten Korrekturen.
Was sich geändert hat
Die 2. Auflage enthielt Fehler, die 1. Auflage noch mehr. Nach dem Druck der 2. Auflage habe ich Zahlen, Datierungen, Rechtsangaben und Quellenbelege einzeln an den Originalquellen nachgeprüft. Wo eine Angabe nicht trug, ist sie in der 3. Auflage berichtigt, präzisiert oder als Einschätzung des Autors gekennzeichnet. Die Liste nennt Kapitel statt Seitenzahlen, weil sich der Umbruch der 3. Auflage geändert hat. Die Aussagen und Empfehlungen des Buchs bleiben unberührt.
Zahlen, Daten und Technik
- Erster Shahed-Angriff auf Kyjiw (Prolog, Kapitel 3, 10): richtig ist der 17. Oktober 2022, nicht der 14. Oktober. Die Bezeichnung „erster koordinierter Massenangriff“ ist nicht belegt; belegt ist der erste Shahed-Angriff auf Kyjiw. Nicht belegt sind außerdem Dnipro und Saporischschja als Ziele sowie die Schadenssumme „Hunderte Millionen“.
- Patriot (Kapitel 1): Der Patriot-Einsatz ist ab April 2023 belegt, nicht ab Oktober 2022.
- Berliner Stromausfall (Kapitel 16a, Fn 94, 96): Die Dauer beträgt rund 100 Stunden (Stromnetz Berlin, 08.01.2026), nicht „rund 4,5 Tage“. Die Zahl der Notstromgeneratoren und die Aussage, alle Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen seien versorgt worden, sind nicht belegt und ersetzt bzw. gestrichen.
- Akustik und Glasfaser-Tether (Kapitel 5.3, Tabelle 5.3e-2): Die Akustik kann die Faser selbst nicht erfassen, die Drohne aber schon. Text und Tabellentitel sind präzisiert.
- Akustik-Reichweite (Tabelle 3.1 und Kapitel 5): Die Angaben waren widersprüchlich und sind angeglichen (50–75 %). Bei Fraunhofer IDMT stammen nur 50–200 m aus der Pressemitteilung; 300–500 m und „±50 %“ sind Einschätzungen des Autors und so gekennzeichnet.
- Blackbird (Kapitel 1): Lauf im Mai 2026, 730 km/h mit Rückenwind, im Mittel 685 km/h, nicht als Rekord anerkannt. Apex Recordhunter (Kapitel 5): interner Test, mit Blackbird nicht vergleichbar.
- Geran (Kapitel 1.2.7, Fn 16, 19): Geran-4 und Geran-5 waren vertauscht (Geran-5 Januar, Geran-4 Mai 2026). „Juni 2025“ ist 2026. Die MiG-29 stand in Wosnessensk, nicht in Charkiw. Der Erstnachweis des Geran-5 ist der 11.01.2026.
- Glasfaser-FPV (Kapitel 1, 4, 15): Erste russische Einsätze im Frühjahr 2024, Kursk ab August 2024. Die Angaben „ab November 2024“ und „BBC Ukraine“ sind nicht belegt. Zwei Quellendatierungen (Atlantic Council, The War Zone) waren falsch.
- Backfire K1 (Kapitel 15): Serienproduktion ab April 2024, nicht 2025. GPS-gestützt auf vorprogrammierter Route, ohne durchgehenden Steuerlink nach Herstellerangaben.
- Morfius X-Rotor (Kapitel 5.4.4, 20): Juli 2026, bodengestarteter wiederverwendbarer HPM-Träger; kein „Drohnenjäger“, nicht „der erste“. Die Verbindung zum THOR-Programm ist nicht belegt.
- HYDIS: Abschluss der Final Concept Review am 10.07.2026 (OCCAR), nicht Juli 2025. Das Programm ist in der Konzeptphase.
- ASN-301, Flyability, Lockheed Martin, Diehl GARMR, Raid-Regiment (Kapitel 1, 6, 15, 18): Einzelangaben ohne Beleg wurden an die Herstellerangaben bzw. Quellenlage angepasst (z. B. ASN-301 nach dem Start autonom, Suchreichweite 25 km; Flyability ursprünglich für Inspektionen entwickelt; „Drohnenbrigade Raid“ ist ein Regiment).
- Tabellenwerte (Kapitel 3, 9): Tabelle 9.2 CH-901 (tödlich 7–12 m, Gebäude 8–14 m), Tabelle 3.1 Radar 15–40 km, Besomar 100–200 km/h, Gesamtgewicht 1,8 kg; Faktor k 4–8 in 9.3.3 gilt für Splitter und Druckwelle zusammen.
- Dimensionen (Kapitel 1, 2, Tabelle 1.4): Die Schwarm-Zeile nennt T, R, K, O statt J; Kapitel 2 entsprechend.
Recht
- § 14 LuftSiG (Kapitel 14, 9, 3): Die Befugnisse richten sich an die Streitkräfte, nicht an die Polizei. „§ 14a“ (Kapitel 9) ist gestrichen. Auch § 14 Abs. 1 setzt einen besonders schweren Unglücksfall voraus, und die Norm verlangt Überprüfung und Warnung nach § 15 Abs. 1 statt einer „identifizierten Drohne“.
- Art. 87a Abs. 4 GG: Das Zitat steht nun im amtlichen Wortlaut; es erlaubt nur die Unterstützung der Polizei unter den Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2.
- Zuständigkeit BMVg und § 13 LuftSiG (Kapitel 14, Tabelle 14.1): § 15a nennt das BMVg nicht; maßgeblich ist § 13 Abs. 2 (Anforderung eines Landes nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG). Nach Art. 35 Abs. 3 GG entscheidet die Bundesregierung (§ 13 Abs. 3).
- § 15a Abs. 3 LuftSiG und GDAZ: Die Bundespolizei übermittelt bei Anhaltspunkten für einen Verteidigungsfall an die Streitkräfte. Das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum ist gesetzlich nicht beauftragt; die Formulierungen sind entsprechend abgeschwächt.
- BVerfG 20.03.2013 (2 BvF 1/05): § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 LuftSiG a. F. sind nichtig, im Übrigen sind §§ 13–15 nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar; Fundstelle BGBl. I 2013 S. 1118.
- KRITIS-Überflug (Kapitel 14): § 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO (nicht Nr. 4). Es gilt kein absolutes Verbot, sondern eine Zulässigkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Bußgeld nach § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 LuftVG.
- Gesetzesfundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 68 (Fn 72, 112); Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG wörtlich.
- EU Drone Security Package und EASA (Kapitel 15, 16, 17): Die Betreiberregistrierung besteht bereits; angekündigt ist ein Vorschlag, kein Inkrafttreten. Änderungen nach EASA NPA 2026-103 könnten frühestens ab Mitte 2028 gelten.
- Ukraine-Pilotmodell (Kapitel 17.2.3): Betreiber dürfen nur High-Power-EW nicht selbst einsetzen; „unterhalb des Kriegsrechts“ war falsch, die Ukraine steht unter Kriegsrecht.
- SOFA (Kapitel 16.4.2): Art. II (Achtung des Rechts des Aufnahmestaats) und Art. VIII (Schadensersatz) sind ergänzt.
Quellen, Fußnoten und Zitate
- Fußnotenmarker 7 und 8 (Kapitel 1.2.2) standen vertauscht: Marker 7 gehört an das Ende des Geran-Absatzes (Modellrechnung), Marker 8 hinter „ca. 148 Sekunden“ (Blackbird). Weitere Marker (u. a. Fn 6, 61, 63, 76, 98, 99, 103) sind an die richtige Stelle gesetzt.
- Literaturangaben: Slusher (CSIS 2025) und RAND RR-A3141-2 hatten falsche Titel; „Better never stops“ stammt von Air Marshal Stringer, zitiert bei Slusher. Ifri-Studie: richtig „Mapping the MilTech War: Eight Lessons from Ukraine’s Battlefield“, zitiert als „Kostiuk et al.“. Mosier/Skitka: vier Autoren.
- Fn 62: Ifri und RAND belegen den Angriff vom 17.10.2022 nicht; Beleg ist Kyiv Independent. Beide Studien stehen nur noch als allgemeiner Kontext.
- Fn 106: Das Ifri-Zitat zu Trainingszyklen steht im englischen Original (S. 21); es war als Wörtlichkeit gekennzeichnet, aber frei übersetzt.
- Einschätzungen des Autors sind jetzt als solche gekennzeichnet, etwa die Aussagen zum Technologiezyklus „sechs bis acht Monate“ und „zwölf Monate“, zur GDAZ-Reaktionszeit unter 60 Sekunden und drei Zuschreibungen an Ifri bzw. CSIS.
- Quellenverzeichnis: In der 2. Auflage fehlten viele in Fußnoten zitierte Quellen; sie sind ergänzt. Einträge ohne Beleg im Buchtext sind gestrichen.
- Abkürzungen und Glossar: Acht Abkürzungen (u. a. BfV, BND, EASA, THW, ZITiS) und sechs Glossarbegriffe (u. a. Effektor-Matrix, Szenario-Matrix) sind ergänzt.
Ergänzungen in der 3. Auflage
- Kapitel 4.1.3 und 5.1: die fünf Bausteine (4. fusioniertes Lagebild, 5. menschliches Urteil) vollständig genannt.
- Kapitel 18.7: Zusammenfassung um den Punkt zu 18.6 (Passiver Schutz) ergänzt. Kapitel 19: Einsatzbereitschaftskriterium für Sensor-Operatoren und Führungspersonal.
- Tabelle 19.4: zwei fehlende Zeilen ergänzt.
- Kapitel 6 und 7: Redaktionsvermerke aus dem Druck entfernt, in Kapitel 10 Gliederung 10.4 bis 10.6 neu nummeriert.
- Marktangabe (Fn 111): „im zweistelligen Milliardenbereich (z. B. rund 54 Milliarden US-Dollar nach Lucintel)“.
Korrigiertes Exemplar gegen Kaufnachweis
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- Gilt für Exemplare der 1. Auflage (ISBN 978-3-6967-1138-2) und der 2. Auflage (ISBN 978-3-6963-6385-7), gekauft vor dem Erscheinen der 3. Auflage. Maßgeblich ist das Kaufdatum auf dem Kaufnachweis.
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Welche Fassung habe ich?
Die Auflage steht im Impressum und über dem Strichcode auf der Rückseite. Die 3. Auflage trägt den Vermerk „3. korrigierte und erweiterte Auflage“ und ein rotes Banner auf dem Titel; wer sie hat, muss diese Liste nicht beachten. Ihre ISBN ist 978-3-6967-1121-4. Die 2. Auflage (Oktober 2026) hat die ISBN 978-3-6963-6385-7, die 1. Auflage die ISBN 978-3-6967-1138-2. Für beide gilt das Angebot eines korrigierten Exemplars.
Archiv: gedruckte 1. Auflage
Die Fehler, die in der Liste oben für die 2. Auflage genannt sind, stehen auch in der 1. Auflage, soweit der Text dort nicht erst in der 2. Auflage geändert wurde. Die Korrekturen, die die 2. Auflage selbst schon brachte, listet die folgende PDF.
Für die 1. Auflage (ISBN 978-3-6967-1138-2) gibt es weiterhin die Korrekturen als PDF mit den betroffenen Seiten in der berichtigten Fassung (Änderungen gelb hinterlegt). Käufer der 1. Auflage erhalten, wie Käufer der 2. Auflage, auf Wunsch ein Exemplar der 3. Auflage nach den Bedingungen oben (Kaufdatum vor Erscheinen der 3. Auflage).